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Wulffs Innenminister in Aktion  (Hartwig Hohnsbein)

Uwe Schünemann ist ein (r)echter deutscher Politiker. Seine Karriere begann 1979 mit dem Eintritt in die Junge Union. Seinen »politischen Höhepunkt« erreichte er nach seinem Selbstzeugnis »am 4. März 2003 mit der Berufung zum Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport«.

Das war am gleichen Tag, als sein Parteifreund Christian Wulff zum Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewählt wurde. Seitdem sind beide eng verbunden: Er wurde eine verläßliche Stütze seines Ministerpräsidenten und zeigte sich dabei gern als Vertreter einer »restriktiven Innenpolitik« (Wikipedia). Damit ist er über die Grenzen des Bundeslandes Niedersachsen hinaus bekannt geworden und hat sich für höhere Aufgaben empfohlen.

In seinem Drang nach »restriktiver Innenpolitik« scheut er weder Landesparlament noch Bundesverfassungsgericht, auch wenn ihm schon mal ein Gesetz wie sein Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz von 2003 zur »präventiven Telefonüberwachung«, natürlich auch mit der Unterschrift seines Kabinettschefs Wulff, 2005 von den Richtern in Karlsruhe als »verfassungswidrig und nichtig« (1 BvR 668/04) zurückgeschickt wurde. Ungenügend – setzen!

Doch Schünemann steht immer wieder auf und hat seinen Anteil daran, wenn es gilt, Flüchtlinge aus Niedersachsen zu vertreiben, auch solche, die seit Jahren »vorbildlich integriert« sind. Das traf zuletzt eine fünfköpfige vietnamesische Familie aus Hoya, von der nur die älteste Tochter in Schünemanns Land bleiben durfte. Daß laut Grundgesetz Art. 6 »Familie und Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen«, hatte der Verfassungsminister wohl gerade vergessen, genauso wie die »Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte«, wie der »Flüchtlingsrat Niedersachsen« diesem »entsetzlichen Innenminister« vorhält.

Nicht vergißt er hingegen ein gehörig großes Heer von Polizisten aufzubieten, wenn er die »Ordnung in den Städten« von »Autonomen«, seinen Intimfeinden, gefährdet sieht.

So kam es Mitte Januar wieder einmal zu einem solchen Polizeiauftrieb, diesmal in Göttingen, wo der Minister gemeinsam mit seinem Polizeipräsidenten Kruse zum Thema »Sicherheitspolitik in Niedersachsen und in Göttingen im Speziellen« im Zentralen Hörsaalgebäude der Universität sprach. Eingeladen hatte der Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS). Das Universitäts-Präsidium hatte sein Hausrecht an die Polizei abgetreten, gegen die 500 Gegendemonstranten vorzugehen. Dadurch wurde der Campus in einen Belagerungszustand versetzt. In den Tumulten, die entstanden, offenbarten die christlichen Studenten auf vorbereiteten Plakaten, wes Geistes Kind sie sind. Auf einem Plakat war zu lesen: »Wehrhafte Demokratie stärken: Arbeitslager für linke Schmarotzer«. Die Göttinger Presse nahm die faschistische Parole auf und verbreitete die Botschaft. Der Minister war Gast des RCDS; von den Aussagen seiner christlichen Gastgeber distanzierte er sich nicht. Freundschaftsdienst oder Gedankengleichheit des politischen Ziehvaters?

Historische Nachbetrachtung 1: Am 24. November 1933 wurde mit dem »Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung« ein neuer § 42a ff in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Danach konnte in Zukunft jeder, der wegen »Bettelns, Landstreicherei, Arbeitsscheuheit, Müßiggang, Trunksucht usw.« verurteilt wurde, der sogenannte »Asoziale«, in ein »Arbeitshaus« (§ 42a.3) eingewiesen und mit »Arbeitszwang« belegt werden. Aus diesem Gesetz entwickelten die NS-Juristen später in sozusagen kreativer Fortschreibung die »Vorbeugende Verbrechensbekämpfung« mit Konzentrationslager-Haft (Grunderlaß vom 14. Dezember 1937) und schließlich, während des Krieges, »Vernichtung durch Arbeit« für die Zwangsarbeiter. Die Bezeichnung »Schmarotzer« für Juden, Linke und »Asoziale«, vom RCDS für ihr Arbeitslagerprogramm wiederentdeckt, steuerte Hitler persönlich in seinem Buch »Mein Kampf« bei.

Historische Nachbetrachtung 2: Der berüchtigte § 42a ff blieb noch bis 1969 im Strafrecht der alten Bundesrepublik erhalten – zur Freude vieler damaliger Juristen, weil er, wie sie meinten, »dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit dient« (Horst Schröder in der Einführung zum »Strafgesetzbuch«, Beck-Texte bei dtv, 1966). Nur die »Maßregel« nach § 42a.5, die »Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher«, war 1946 weggefallen. Sie hatte zur Euthanasie geführt. Dafür hatte der spätere niedersächsische CDU-Justizminister Hans Puvogel (1976–1978) mit seiner Göttinger Doktorarbeit von 1937 gesorgt, in der er die Empfehlung gab, daß »die Entmannung ... neben der Sterilisation im Kampf um die rassischen Belange unseres Volkes eingesetzt werden soll«, wobei er zugleich bedauerte, daß »das Volk ein unterentwickeltes Verständnis für die Ausmerzung von wegen Minderwertigkeit für die Gesamtheit nutzlosen Menschen durch Tötung« habe. Zu diesen Aussagen bekannte sich der christliche Politiker noch 1978.