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Titel0411

Rechtsvergleich  (Friedrich Wolff)

Erich Buchholz, ehemals Professor für Strafrecht in der Humboldt-Universität Berlin, hat bereits mehrere Schriften zum Thema Rechtsfolgen der Vereinigung herausgegeben. Jetzt erstrebt er ein besonders hohes Ziel. Er schickt sich an, die Fragen »Rechtsgewinne? Welche Rechte gewannen die DDR-Bürger durch den Beitritt? Haben sie Rechte verloren?« zu beantworten. Der Verlag hebt auf dem Buchumschlag mit Recht hervor, daß dies erstmalig geschieht. So geht man mit Spannung an die Lektüre.

Gleich am Anfang erfährt der Leser: »Wie sich die zu vergleichenden Gesetze im Alltag der Bürger auf diese auswirken, wie es mit der Rechtswirklichkeit, der Verfassungswirklichkeit aussieht, muß hier außer Betracht bleiben – schon deshalb, weil dafür umfängliche soziologische Untersuchungen erforderlich wären.« Schade, denn was die beiden deutschen Staaten in ihren Verfassungen und Gesetzen versprochen haben, erscheint uninteressant, wenn es bloße Versprechungen blieben.

Der Verfasser beginnt mit einer Gegenüberstellung der Artikel des Grundgesetzes der BRD und der Verfassung der DDR. Das sagt aber nichts über den realen Wert des statuierten Rechts für den Bürger. Buchholz weiß das und erwähnt kurz und kommentarlos das Instrument der Verfassungsbeschwerde, das nur im GG gegeben ist. Schade, denn den ehemaligen DDR-Bürger beeindruckt die Rolle des Bundesverfassungsgerichts. Wer die Rechtslage in beiden deutschen Staaten vergleicht, muß auf den Wert dieser Institution eingehen.

Buchholz behandelt danach Arbeitsrecht, Wohnungsmietrecht und Familienrecht, jeweils unter Außerachtlassung der Rechtswirklichkeit. Der Kündigungsschutz hat jedoch in einem Staat mit Vollbeschäftigung eine andere Bedeutung als in einem Staat mit hoher Arbeitslosigkeit. Entsprechendes gilt für das Wohnungsmietrecht. Wo Wohnungen fehlen und die Mieten sehr niedrig sind, haben Kündigungen eine andere Bedeutung als in einem Staat, in dem es Wohnungen gibt, allerdings zu hohen Mieten, und in denen Obdachlosigkeit eine Alltagserscheinung ist. So ist es auch im Familienrecht. Ehen werden leichter geschlossen, wenn sie leichter und billiger zu scheiden sind.

Weiter behandelt Buchholz »Rechtsgewinn oder Rechtsverlust bei der (prozessualen) Geltendmachung von Rechten dank des Justizgewährungsanspruches«. In diesem Abschnitt wird wiederholt: »Die sehr schwer ermittelbare und allgemein wie im Einzelfall sehr unterschiedliche Rechtswirklichkeit kann hier nicht untersucht werden.« Der Verfasser beschränkt sich auch hier auf Zivil-, Arbeits- und Familienrecht. Es fehlen also wiederum Verfassungs-, Straf-, Sozial- und Verwaltungsrecht. Eine Feststellung von Rechtsgewinn und Rechtsverlust durch den Beitritt erscheint unter diesen Umständen wenig aussagekräftig.

Buchholz verteidigt das DDR-Recht. Das hat meine Sympathie. Doch wir können Mängel und Fehler der DDR und ihres Rechts nicht verschweigen, sonst sind wir unglaubwürdig. Wir müssen sie vielmehr um unserer selbst willen benennen. Wie sollen es sonst unsere Enkel besser ausfechten?

Erich Buchholz: »Rechtsgewinne?«, Wiljo Heinen Verlag, 286 Seiten, 12 €