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Titel0712

Im Konflikt mit dem Zeitgeist  (Heinrich Hannover)

Als das Dritte Reich mit seiner militärischen Niederlage im Mai 1945 endete, hat ein wesentlicher Teil des bis dahin herrschenden Zeitgeistes überlebt, nämlich das Feindbild Kommunismus. Und auch die Verfechter dieses Feindbildes saßen bald wieder in alten Machtpositionen, nicht zuletzt in der Justiz. Das sollte ich zu spüren bekommen, als ich kurz nach meiner Zulassung als Rechtsanwalt in Bremen im Oktober 1954 die Pflichtverteidigung eines Kommunisten zugewiesen bekam. Damals ahnte ich nicht, daß dieses Mandat prägend für 41 Jahre Berufstätigkeit als Strafverteidiger werden sollte.

Es ging um eine Anklage wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung, die auf der Strafanzeige eines Polizeibeamten beruhte. Der Polizeibeamte hatte auf Menschen, die gegen eine polizeiliche Straßensperrung verbal protestierten, mit dem Gummiknüppel eingeschlagen und dabei meinen Mandanten am Auge schwer verletzt. Die Darstellung des schlagenden Polizisten, mein Mandant habe versucht, die Festnahme einer Person zu verhindern, war offenbar eine Schutzbehauptung, da er eine Strafanzeige wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu befürchten hatte. Seine Behauptung wurde nur durch die Aussage eines seiner Kollegen gestützt, während mehrere von mir benannte Zeugen den Vorgang anders schilderten. Sie hatten nur einen Fehler, sie waren, bis auf einen, Kommunisten, die, wie nicht zu übersehen war, vom Staatsanwalt und vom Gericht als Menschen minderen Rechts behandelt wurden. Kaum hatte ich sie als Entlastungszeugen benannt, hatte der Staatsanwalt sie nach dem damals noch existierenden Paragraphen über »Auflauf«, der jeden mit Strafe bedrohte, der sich nach dreimaliger polizeilicher Aufforderung nicht entfernte, ebenfalls angeklagt. Und so saßen sie jetzt neben meinem Mandanten auf der Anklagebank und waren als Zeugen ausgeschaltet. Ihre Darstellung wurde aber auch durch einen nichtkommunistischen Zeugen bestätigt, so daß ich mit einem Freispruch meines Mandanten rechnete. Doch das Gericht überging auch seine Aussage mit dem Zauberstab freier Beweiswürdigung und verurteilte meinen Mandanten zu zwei Monaten Freiheitsstrafe.

Es mußte auch einem Anfänger im Anwaltsberuf auffallen, daß Kommunisten offenbar keine Gerechtigkeit zu erwarten hatten. Schon in der Anklageschrift war mit dem Ausdruck »kommunistische Wühlarbeit« gegen die Angeklagten Stimmung gemacht worden. Daß man gegen den prügelnden Polizisten wegen Körperverletzung und gegen ihn und seinen Kollegen auch wegen Meineids Strafanzeige erstatten müsse, hielt ich damals für selbstverständlich, wurde aber von meinem kommunistischen Mandanten und dessen Freunden, die sich mit deutscher Justiz wohl schon besser auskannten, belehrt, daß es klüger war, sich mit polizeilichen Gewalttaten und Falschaussagen abzufinden.

Ich lernte aus diesem Verfahren, daß prügelnde Polizisten, die Strafanzeigen wegen Körperverletzung erwarten, sich durch Strafanzeigen gegen die Opfer ihrer Gewaltanwendung zu schützen wissen. Denn sie können mit der Kameraderie ihrer als Zeugen fungierenden Kollegen rechnen und wissen, daß Uniformträger bei deutschen Gerichten in der Regel einen enormen Glaubwürdigkeitsvorschuß gegenüber zivilen Zeugen genießen. Und zwar besonders dann, wenn es sich beim Angeklagten und den Entlastungszeugen um Kommunisten handelt.

Auch machte ich die Erfahrung, daß die damals herrschende öffentliche Meinung die Verteidiger von Kommunisten mit ihren Mandanten identifizierte, was im konkreten Fall dazu führte, daß ich von potentiellen bürgerlichen Mandanten, die mir nach meiner Herkunft eigentlich näher standen, gemieden wurde und die durch glücklichen Zufall gewonnene Stellung als Hausanwalt des Bremer Haus- und Grundbesitzervereins bald wieder los wurde.

Auch bei den Gerichten blieb die Verteidigung von Kommunisten nicht ohne Folgen. Bei meiner ersten Pflichtverteidigung konnte mir als erkennbar naivem Anfänger noch niemand unterstellen, daß ich die politischen Überzeugungen meines Mandanten teilte. Aber das änderte sich, als ich durch weitere Mandate aus der politischen Opposition mit einer gerichtsbekannten forensischen Vergangenheit belastet war. Und ich machte die erstaunliche Erfahrung, daß auch bei zum Richteramt befähigten Juristen, die es eigentlich besser wissen mußten, die Nichtunterscheidung zwischen Mandant und Anwalt gängige Münze war. Unversehens war man selbst zum Teil des herrschenden Feindbildes geworden.

Die Pflichtverteidigung von 1954 war der Beginn einer oft von Mißtrauen und Haß begleiteten Existenz, deren Belastungen bis in die letzten Jahre meiner Anwaltstätigkeit andauerten und noch verstärkt wurden, als in den 1970er Jahren das alte kommunistische Feindbild durch das der Terroristen ersetzt wurde. Wenn man an Richter und Staatsanwälte geriet, die mit Fehlinformationen und Verallgemeinerungen über »Kommunistenanwälte« und »Terroristenverteidiger« vollgesogen waren, mußte man sich darauf gefaßt machen, nicht als Organ der Rechtspflege, sondern als Komplize von Verbrechern behandelt zu werden. Vor allem in Verfahren mit politischem Hintergrund waren Anwälte und Mandanten unglaublichen Schikanen ausgesetzt. So wußte im Verfahren gegen den zu Unrecht als Terrorist verdächtigten Arzt Karl Heinz Roth der Vorsitzende Richter Draber meinen ersten Besuch bei dem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten drei Wochen lang zu verhindern. Einmal ließ er mich die Fahrt von Bremen nach Düsseldorf machen und mir erst an der Gefängnispforte mitteilen, daß ich meinen Mandanten nicht sprechen dürfe, weil meine Vollmacht unvollständig sei – es fehlte das Datum. Draber benutzte das Telefon in diesem Fall nur, um bei der Verwaltung des Landgerichts Bremen anzufragen, ob ich überhaupt ein unbeschränkt zugelassener Anwalt sei.

In einem anderen Terroristenverfahren wurde meine in Untersuchungshaft befindliche Mandantin nach jedem Anwaltsbesuch nackt ausgezogen und in allen Körperöffnungen auf Waffen untersucht, obwohl ich schon beim Betreten der Anstalt durchsucht worden war. Polizeibeamte hatten diese Mandantin gleich bei ihrer Festnahme gewaltsam entkleidet, um ihre Kaiserschnittnarbe zu besichtigen, was angeblich zu ihrer Identifizierung nötig war. Hierbei wurde die Frau mit beiden Händen an einen Bettpfosten gefesselt. Ich wurde vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs drei Tage lang mit erlogenen Begründungen daran gehindert, die Mandantin aufzusuchen. Was dieser Mandantin dann in der fast elf Monate andauernden Isolationshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln-Ossendorf widerfuhr, habe ich in meinem Buch »Die Republik vor Gericht 1954–1995« geschildert. Der Kampf gegen diese mörderischen Haftbedingungen, die von medizinischen Sachverständigen als sensorische Deprivation bezeichnet wurden, hatte zwar schließlich Erfolg, aber die gesundheitlichen Folgen waren bleibend. Es endete mit Verhandlungsunfähigkeit und Selbstmord. Ja, die Rede ist von meiner am häufigsten genannten Mandantin Ulrike Meinhof, deren Verteidigung in der Stammheimer Hauptverhandlung ich ablehnen mußte, weil ich ihr Konzept des bewaffneten Widerstands nicht mitverteidigen konnte. Ihr Justizschicksal hat mich trotzdem nicht kalt gelassen.

Höhepunkt des juristischen Krieges gegen die als Terroristen Angeklagten und deren Verteidiger war regelmäßig die Hauptverhandlung. Das begann mit schikanösen Terminierungen, die so gelegt wurden, daß man monatelang kein anderes Mandat wahrnehmen konnte. Man konnte aber auch nicht aus dem Verfahren aussteigen, ohne horrende Schadenersatzforderungen der Staatskasse auf sich zu nehmen. Vor Beginn jeder Sitzung fanden entwürdigende Durchsuchungen der Kleidung und des Gepäcks statt, die nur uns Anwälte betrafen, nicht aber die übrigen Gerichtspersonen und die zahlreichen jungen Polizisten, die ihre Waffen im Gerichtssaal offen zeigten und für eine bedrohliche Atmosphäre sorgten.

Es bedurfte manchmal einiger Selbstbeherrschung, um nicht selbst zum Terroristen zu werden. Einmal konnte ich meinen Zorn über die entwürdigende Durchsuchung nur in der Weise ableiten, daß ich einen lauten Gesang anstimmte. Eine Form des gewaltlosen Widerstands, die in der Dienstvorschrift des Beamten offenbar nicht vorkam. Er kürzte jedenfalls die Prozedur ab. Diese Durchsuchungen gab es wohlgemerkt schon zu einer Zeit, als noch keine Beweise dafür konstruiert waren, daß Anwälte Waffen in Justizvollzugsanstalten einschleppen. Es handelte sich also um eine üble vorweggenommene Verdächtigung, die in den Medien jahrelang kolportiert wurde.

Die Hauptverhandlung setzte uns dann oft feindseligen Beschimpfungen und Provokationen seitens der Anklagevertreter aus, die vom Gericht nicht gerügt wurden. So mußte ich mir zum Beispiel einmal anhören, daß ich ein »untaugliches Subjekt« sei und weder objektiv noch subjektiv den Verteidigungsinteressen des Angeklagten gedient hätte. Einmal sprach mir ein Vertreter der Bundesanwaltschaft das Recht ab, gegen einen medizinischen Sachverständigen, der an den Massenmorden der Nazis an geisteskranken Menschen mitgewirkt hatte, einen Ablehnungsantrag zu stellen. Begründung: Ich sei ja als 17jähriger selbst ein Nazi gewesen. Auch diese Ungezogenheit, die der Bundesanwaltschaft keine gute Presse einbrachte, wurde vom Gericht schweigend hingenommen. Andererseits wartete man nur darauf, daß wir die Grenzen der anwaltlichen Redefreiheit nach Ansicht des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft überschritten. Es kam vor, daß in politischen Strafprozessen gerichtsseitig bestellte Stenografinnen jedes Wort der Verteidiger mitschrieben, um Material für das regelmäßig nachfolgende Ehrengerichtsverfahren zu sammeln.

Um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, daß den von mir erlebten Flegeleien von Staats- und Bundesanwälten vielleicht unangemessene Äußerungen der Verteidiger zugrundegelegen haben könnten, möchte ich den Berichterstatter der Frankfurter Rundschau, Peter Henkel, zitieren, der in den 1980er Jahren zwei Hauptverhandlungen in Stuttgart-Stammheim monatelang begleitet hat, in denen ich zusammen mit Wolf Römmig, Johann Schwenn und Sebastian Cobler einen Angeklagten verteidigte, der seine Anwälte, wie sich nachträglich herausstellte, über das wirkliche Ausmaß seiner Straftaten frech belogen hatte. Die Bundesanwaltschaft ermöglichte diese Täuschung der Verteidiger dadurch, daß sie ein wichtiges, aus den Akten nicht ersichtliches Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten erst im neunten Prozeßmonat vorlegte. Ein eklatanter Verstoß gegen die Regeln eines fairen Verfahrens.

Peter Henkel schrieb: »Zu den Lichtblicken dieses Prozesses zählt das menschliche und juristische Format, das auf der Verteidigerbank durchgehalten worden ist.« Und über die Anklagevertreter: »Eine subtilere Anklagevertretung hätte nicht über die ›Kotzkübel‹ gejammert, die die Verteidiger bei ihrer sogenannten Medienkampagne über ihr ausgeleert haben sollen.«

Auch diesem Stammheimer Verfahren hätte nach dem Wunsch der damals von Kurt Rebmann geleiteten Bundesanwaltschaft ein Ehrengerichtsverfahren gegen mich folgen sollen. Aber inzwischen hatte sich wohl auch in der Kollegenschaft herumgesprochen, was in diesen Verfahren ablief, und so wurde dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht entsprochen. Doch allzu lange hatte es eine mehrheitlich konservative, die Besonderheiten politischer Justiz ignorierende Anwaltschaft gegeben, die sich etwas darauf zugute hielt, unbequeme Kollegen mit Ehrengerichtsverfahren wegen angeblich standeswidrigen Gebrauchs der anwaltlichen Redefreiheit zu tyrannisieren. Jahrelang begleitete mich ein äußerst lästiges zeitraubendes Ehrengerichtsverfahren, in dem mir vorgeworfen wurde, daß ich von Klassenjustiz gesprochen und Isolationshaft als Folter bezeichnet hatte. Und obwohl ich von Ulrich K. Preuß und Otto Schily engagiert verteidigt wurde, verurteilten die Ehrenrichter mich zu einer Bußezahlung von 3.000 DM. Zuvor hatte ich übrigens Otto Schily, dem ein Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung von Polizisten angehängt worden war, durch mehrere Instanzen erfolgreich verteidigt.

Um wenigstens vor falschen Beschuldigungen dieser Art gesichert zu sein, begann ich schon in den 1960er Jahren, meine Plädoyers in politischen Strafsachen mit Genehmigung des Gerichts auf Tonband aufzunehmen. Was mich heute in die Lage versetzt, auch Tondokumente einiger im Deutschen Rundfunkarchiv in Frankfurt archivierter Plädoyers vorzulegen.

Hand in Hand mit der Diskriminierung des Verteidigers ging die Behinderung seiner Arbeit. Besonders drastisch erfuhr ich das in der Hauptverhandlung gegen führende Persönlichkeiten des Friedenskomitees der Bundesrepublik Deutschland, die angeklagt waren, sich als »Rädelsführer« in einer verfassungsfeindlichen Organisation nach dem damaligen Paragraphen 90a Strafgesetzbuch betätigt zu haben. In der ab November 1959 beim Landgericht Düsseldorf fünf Monate lang andauernden Hauptverhandlung lernte ich als Jüngster auf der Verteidigerbank einiges über die Rechtsblindheit in Zeiten des militanten Antikommunismus hinzu. Damals herrschte im öffentlichen Bewußtsein die von Konrad Adenauer und den diesem Bundeskanzler hörigen Medien jahrelang erzeugte Angst, daß eine bis an die Zähne bewaffnete Sowjetunion den freien Westen überfallen wolle. »Die Russen kommen!« und Adenauers böser Ausspruch von unseren Todfeinden im Osten gehörten zu den millionenfach verbreiteten Parolen, die damals geglaubt wurden. Eine unverantwortliche Volksverdummung, die den Gang der deutschen Geschichte nachhaltig beeinflußt hat.

Nach dem damals herrschenden Zeitgeist konnte eine für Abrüstung und friedliche Koexistenz der beiden unterschiedlichen Gesellschaftssysteme eintretende Weltfriedensbewegung, in der auch, wie es nicht anders sein konnte, Kommunisten mitarbeiteten, nur dem Ziel dienen, die Bundesrepublik dem Einmarsch der Roten Armee wehrlos auszuliefern und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen. Und so lehnten die im Namen des Volkes judizierenden Düsseldorfer Richter und Schöffen alle Beweisanträge der Verteidigung ab, mit denen wir die Arbeit des Friedenskomitees und die wahren Kriegsgefahren und deren Interessenten aufzeigen wollten. Grundtenor einiger unserer Anträge war die mit Urkunden und Zeugen schlüssig begründete These, daß Kriegsgefahren nicht von der Sowjetunion, sondern von den USA ausgingen. Die Geschichte hat die Richtigkeit unserer damaligen Beweisbehauptungen in vielen Punkten bestätigt. Beim damaligen Stand der desinformierten öffentlichen Meinung aber handelte es sich um Thesen, die von den Düsseldorfer Richtern und Schöffen als kommunistische Propaganda abgetan wurden.

Eine korrekte Anwendung der Strafprozeßordnung hätte eine Durchführung der von uns beantragten Beweisaufnahme unabdingbar verlangt. Das Gericht ignorierte sogar die in § 245 StPO verankerten Regeln über präsente Beweismittel und weigerte sich, die von uns vorgelegten Urkunden zur Kenntnis zu nehmen. Nur die Anhörung von etwa 50 von der Verteidigung vorschriftsmäßig geladenen Zeugen – darunter Persönlichkeiten wie Gustav Heinemann und Martin Niemöller – konnten wir dem Gericht aufzwingen. Deren Aussagen wurden jedoch mit geringem Interesse zur Kenntnis genommen. Für die Düsseldorfer Richter und Schöffen waren alle diese mit der Weltfriedensbewegung verbundenen Zeugen nur nützliche Idioten der Kommunisten, die sich über die wahren Ziele der Bewegung hatten irreführen lassen.

Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Heinrich Jagusch segnete die Ablehnung unserer Beweisanträge mit der Begründung ab, daß unsere Beweisbehauptungen mit dem Anklagevorwurf in keinem noch so entfernten Zusammenhang stünden, denn es liege auf der Hand und sei überdies allgemeinkundig, daß eine Organisation aus taktischen Gründen öffentlich so tun könne, als ob sie nur für Frieden und Wiedervereinigung und gegen »Remilitarisierung« und Atombewaffnung einträte, und daß sie dennoch eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete kommunistische Tarnorganisation sein könne. Eine juristische Peinlichkeit aus der bis 1968 andauernden ersten Phase der Kommunistenprozesse, über die sich auch konservative Juristen wie Siegfried Buback, den ich 1973 bei einer Podiumsdiskussion in Frankfurt kennen und bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit als mutigen Mann achten lernte, entrüstet geäußert haben.

Wie eine Verteidigung überhaupt möglich sein sollte, wenn die von der Anklage behauptete These als allgemeinkundig hingestellt wird und die Gegenbeweise der Verteidigung nicht zur Kenntnis genommen werden, hat der BGH nicht verraten. Der 17. Band seiner Entscheidungssammlung, in dem dieses schändliche Revisionsurteil auszugsweise, nämlich unter Weglassung bösartiger antikommunistischer Ausfälle gegen den DDR-Kollegen Kaul, abgedruckt ist, wurde seinerzeit zum Standardgepäck von Staatsanwälten, wenn es darum ging, unerwünschte Informationen und Meinungsäußerungen justizförmig zu unterdrücken. Nach den vom BGH gebilligten Verfahrensregeln hätte es einer Hauptverhandlung überhaupt nicht bedurft. Der englische Kollege Denis Nowell Pritt, der neben Walther Ammann, Friedrich Karl Kaul, Diether Posser und mir zum Verteidigerteam gehörte, gab auf die Frage eines Journalisten, welches Urteil er erwarte, die lakonische Antwort: »Das Urteil des ersten Sitzungstages.« Und Posser, an sich ein Mann der maßvollen Rede, der später Justiz- und Finanzminister in Nordrhein-Westfalen wurde, äußerte seine Empörung in dem unvergeßlichen Satz: »Wenn Sie alle unsere Beweisanträge ablehnen, würde ich es ehrlicher finden, unsere Mandanten durch Verwaltungsakt ins KZ einzuweisen, anstatt uns Verteidiger als rechtsstaatliches Dekor zu mißbrauchen.«

Unbeeindruckt von jeglichem Verteidigervorbringen sprachen die Düsseldorfer Richter und Schöffen ihr Urteil über die »Rädelsführer« der westdeutschen Friedensbewegung, nämlich drei Mitglieder der damals noch legalen KPD, einen aus der KPD ausgetretenen Pazifisten und zwei parteilose Christen. Den im Namen des Volkes judizierenden Herren war eine Verbeugung vor dem herrschenden Zeitgeist und seinen Machern wichtiger als die Wahrheitsfindung.

Im Friedenskomitee-Prozeß war Strafverteidigung zum Kampf um die Veröffentlichung von Informationen geworden, die im öffentlichen Bewußtsein fehlten, welches von der Übermacht verlogener Massenmedien mit falschen Bedrohungslegenden und falschen Feinderklärungen zugemüllt wurde. Die von der Verteidigung präsentierten Tatsachen waren nicht nur für die Herren hinter dem Richtertisch gedacht. Aber das westdeutsche Medieninteresse richtete sich nur auf einen Mordprozeß, der in einem anderen Saal stattfand, und das große Echo, das unser Prozeß in der DDR und im östlichen Ausland fand, schien nur die antikommunistischen Vorurteile zu bestätigen, mit denen dieser Prozeß geführt wurde. Vielleicht wären der Menschheit einige der nach 1960 geführten Kriege erspart geblieben, wenn die von der Verteidigung mit großem Aufwand vorbereitete Aufklärung über Bedrohungslegenden und Angriffskriegsplanungen, Massenvernichtungsmittel und Rüstungsinteressen zur Kenntnis der deutschen und der Weltöffentlichkeit gelangt wäre. Auch das historische Interesse an diesem Prozeß, dessen Ausgang wahrscheinlich zur allmählichen Auflösung der Weltfriedensbewegung beigetragen hat, war in der Bundesrepublik gering. Die Prozeßakten sind nicht, wie das bei historisch wertvollen Akten üblich ist, ins Staatsarchiv gekommen, sondern mit den etwa 600 von uns überreichten Urkunden vernichtet worden.

Heinrich Hannover hielt seinen Vortrag »Strafverteidigung im Konflikt mit dem Zeitgeist« auf dem Strafverteidigertag 2012 in Hannover. Der zweite Teil des Textes erscheint in Ossietzky 8/12.