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Verordnete Wahrheit, bestrafte Gesinnung  (Hannes Hofbauer)

»Der Kampf um Sarajevo Anfang der 1990er Jahre war Teil des bosnischen Bürgerkrieges, die Armee des bosnisch-serbischen Generals Ratko Mladic hat mitnichten Völkermord an den Muslimen betreiben wollen und auch nicht betrieben.« – »Beim Massaker von Srebrenica hatte der französische Geheimdienst seine Finger im Spiel. Die Zahl von 8.000 Ermordeten ist um ein Vielfaches zu hoch gegriffen, als Völkermord kann man dieses Massaker unabhängig von der Täterschaft nicht bezeichnen.« – »Beim Zusammenbruch des Osmanischen Reiches bildeten die Führer der Armenier die fünfte Kolonne Moskaus, die von türkischen Nationalisten durchgeführte Vertreibung und Umsiedlung Zehntausender Armenier ist vor diesem Hintergrund zu erklären und fällt nicht unter die Kategorie Völkermord.«

Geht es nach dem Willen der Europäischen Union, können solche Sätze vom zweiten Halbjahr 2009 an in allen EU-Ländern mit Strafe bedroht werden. Staatlich oder suprastaatlich verordnete historische Wahrheiten dürfen nicht mehr hinterfragt werden. Bei Zuwiderhandlungen treten automatisch Staatsanwälte in Funktion. Von Gesetzes wegen haben sie keine andere Möglichkeit, als mindestens ein bis drei Jahre Haft zu verhängen. »Leugnung, Billigung oder Verharmlosung« von Völkermord oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit lauten die Delikte. Proteste gegen solche zukünftige Gesinnungsjustiz waren bislang im deutschen Sprachraum nicht zu vernehmen.

Der EU-Rahmenbeschluß
Am 19. April 2007 haben sich die Justizminister der 27 EU-Staaten nach jahrelangen Verhandlungen auf einen Rahmenbeschluß zur Kriminalisierung von Rassismus und Antisemitismus sowie Leugnung von Völkermord geeinigt. Dabei geht es nicht um physisch ausgeführte rassistische, antisemitische oder völkermörderische Taten, die längst in allen nationalen Gesetzeswerken strafbar sind, sondern um öffentliche Äußerungen.

Schon 2001 war auf deutsche Initiative versucht worden, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nach dem Muster der Leugnung des Holocaust überall in der Europäischen Union unter Strafe zu stellen. Die griechische Präsidentschaft sowie Gegenstimmen aus Italien, Dänemark und später – aus gänzlich anderen Gründen – dem Baltikum verzögerten die Gesetzeswerdung, bis die deutsche Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Frühjahr 2007 einen Durchbruch vermelden konnte: »Wir wollen mit diesen Verboten nicht warten, bis es wieder zu Taten kommt, um dann die Täter zu verfolgen und gegebenenfalls zu verurteilen, sondern uns liegt daran, schon im Vorfeld Maßnahmen ergreifen zu können, daß diese Verbrechen erst gar nicht geschehen können«, sagte die SPD-Politikerin anläßlich einer Konferenz der Vorsitzenden der innenpolitischen Ausschüsse der nationalen Parlamente Anfang Mai 2007 in Berlin.

Bevor Verbrechen geschehen, wird also kriminalisiert. Diese Haltung ist bedenklich, ja für einen Rechtsstaat bedrohlich. Denn der EU-Rahmenbeschluß eignet sich die Definitionsgewalt über Geschichtsbilder an. Er tut dies vor dem Hintergrund einer militärisch immer kriegerischer und ökonomisch immer aggressiver auftretenden Union, die bereits heute auf dem Balkan, in Afrika und in Asien Krieg für die Interessen ihrer stärksten Kapitalgruppen führt. Expansive Bestrebungen im Kosovo, im Tschad oder in Afghanistan werden schon seit langem mit propagandistischen Floskeln wie »Kampf dem Völkermord« begründet.

Wenn demnächst die Leugnung von im Krieg zu erwartender Desinformation, namentlich die Leugnung eines als Völkermord ausgegebenen Interventionsgrundes strafbar ist, wird linke Kritik an imperialistischer Politik juristisch mundtot gemacht.

Die Einzigartigkeit des Holocaust
In Deutschland und Österreich kennt das Strafrecht seit Jahrzehnten einen einzigen Tatbestand einer strafbaren Gesinnung. Es ist dies die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust und der Nazi-Verbrechen an den Juden und Roma. Unabhängig vom politischen Willen, etwa eine Nachfolgeorganisation der NSDAP gründen zu wollen, was als »Wiederbetätigung« verfolgt wird, macht sich jeder strafbar, der beispielsweise öffentlich die industrielle Vernichtungsmaschinerie der Schergen Hitlers leugnet oder verharmlost. Dieser Vorschrift kann eingedenk der Vergangenheit der beiden Länder vorbehaltlos zugestimmt werden.

Die Gesinnungstäterschaft beschränkt sich allerdings auf die Greuel, die das »Dritte Reich« im Inneren (vor allem gegen Juden) angerichtet hat, gilt also nicht für die Aggression nach außen. So kann die Vernichtung von Millionen Sowjetbürgern im Rußlandfeldzug ohne Angst vor Strafe geleugnet oder verharmlost werden.

In der EU wird die Leugnung des Holocaust gegenwärtig in neun von 27 Mitgliedsstaaten juristisch verfolgt. Insofern gilt Faschismus im heutigen Deutschland und Österreich zurecht nicht als Gesinnung, sondern als Verbrechen. Die Strafbarkeit der Leugnung unterstreicht die Einzigartigkeit der Menschenvernichtung unter den Nazis. Die Unvergleichbarkeit des industriell betriebenen Verbrechens war eines der wesentlichen Argumente dafür, dessen »Leugnung« oder »Verharmlosung« gerichtlich zu verfolgen. Mit der inhaltlichen Ausdehnung der Strafbarkeit von Meinung durch den EU-Rahmenbeschluß vom April 2007 wird aber nun das Argument der Einzigartigkeit des Holocaust in der juristischen Aufarbeitung entkräftet. Politisch-historisch war die Judenverfolgung Mitte des 20. Jahrhunderts unvergleichlich, in den Gerichtssälen der Europäischen Union könnte sie sich demnächst neben rassistische Aussprüche gegen Afrikaner und Leugnung von Völkermorden in Armenien, Ruanda und Darfur einreihen.

Der französische Negationismus
»Negationisme« ist der französische Begriff für die Leugnung von Völkermord. In der Gesetzgebung wurde er im Oktober 2006 virulent, als die französische Nationalversammlung unter der Führerschaft der Sozialistischen Partei in erster Lesung ein Gesetz beschloß, das die Leugnung des türkisch-osmanischen Genozids an den Armeniern im Jahr 1915 als Verbrechen brandmarkt. Im Kern besagt das angestrebte Gesetz: Wer in Frankreich darauf beharrt, daß die Vertreibung und Verfolgung der Armenier während des Ersten Weltkrieges kein Völkermord, sondern beispielsweise ein Akt der Selbstverteidigung gegen vom zaristischen Rußland instruierte armenische Eliten war, muß mit einem Jahr Gefängnis oder einer hohen Geldstrafe rechnen. Obwohl von den insgesamt 577 französischen Abgeordneten nur 106 für die Annahme dieses staatlichen Wahrheitsparagraphen votierten, blieben die Verfechter der Kriminalisierung in der Mehrheit, weil die meisten Abgeordneten der bürgerlichen Parteien der Abstimmung fernblieben. Die formelle Gesetzwerdung hängt seither an noch ausstehenden Beschlüssen des Senats und des Präsidenten.

Mit diesem Vorstoß zur juristischen Durchsetzung einer angeblich unhinterfragbaren historischen Wahrheit hat Frankreich auf die Gesetzgebung der Türkei reagiert, die ihre Bürger genau zum umgekehrten Verhalten verpflichtet. Dort wird nämlich derjenige juristisch verfolgt, der das schreckliche Schicksal der Armenier 1915 als »Völkermord« bezeichnet.

Folgerichtig klaffen auch die Zahlen der Toten auseinander, die die Armenier zwischen 1915 und 1917 zu beklagen hatten. Während in französischen Quellen von 1,5 Millionen die Rede ist, nennen türkische Historiker durchweg die Zahl 300.000. Die staatlich verordnete Leugnung des Völkermords an den Armeniern in der Türkei war es auch, die den Pariser Philosophen Bernard-Henri Levy zu einem der Einpeitscher für die Einführung einer juristischen Handhabe zur Wahrheitsfindung machte. Er replizierte direkt auf die türkische Zensur und forderte in Hinblick darauf eine adäquate französische Antwort.

Ganz anders der armenischstämmige Journalist Hrant Dink, der bis zu seiner Ermordung durch türkische Nationalisten im Januar 2007 unter großen Mühen in Istanbul die Wochenzeitung Agos herausgab. Wie viele andere Intellektuelle erkannte er die Irrationalität der sich gegenseitig aufschaukelnden Meinungsparagraphen. In einem Interview mit dem Spiegel empörte er sich über die unmittelbaren Folgen des französischen Gesetzeswerks für eine offene Debatte: »Wie sollen wir künftig gegen ein Gesetz argumentieren, das uns verbietet, über einen Genozid zu reden«, meinte er in Anspielung auf die türkische Zensur, »wenn Frankreich nun umgekehrt dasselbe tut?«

Erinnerungspolizei im Multikulti-Gewand
Anders als in Deutschland und Österreich protestieren in Frankreich bekannte Schriftsteller, Historiker und Philosophen gegen staatlich verordnete Wahrheiten. Im »Appel de Blois«, benannt nach der Stadt, in der sich die Initiatoren des Protestschreibens erstmals versammelt hatten, sprechen sich Erstunterzeichner wie Jacques Le Goff, Eric Hobsbawn und Timothy Garton Ash gegen »Erinnerungsgesetze« aus. Es sei »nicht die Angelegenheit irgendeiner politischen Instanz, geschichtliche Tatsachen festzustellen oder die Freiheit des Historiker durch Strafandrohung einzuschränken«, heißt es in dem Appell klar und unmißverständlich.

Doch der französische Staat hat sich davon bisher nicht beeindrucken lassen. Im Gegenteil: Paris erließ ein noch weitergehendes Gesinnungsgesetz, in dem Lehrer und Schüler verpflichtet werden, die »positive Rolle Frankreichs in Übersee« zur Zeit des Kolonialismus, »besonders in Nordafrika«, zu lehren und zu lernen. Der Sturm der Entrüstung, der Schulen und Hochschulen erfaßte, legte sich bald wieder – vielleicht auch deswegen, weil bisher kein Strafrahmen für Überschreitungen des Gesetzes vorgesehen ist. Bemerkenswert bleibt dennoch, mit welcher Kaltschnäuzigkeit der französische Staat eine positive Sicht der eigenen Kolonialgeschichte und gleichzeitig die Strafbarkeit der Leugnung von Völkermord an den Armeniern betreibt.

Was ist Völkermord?
Die »Gattung dahinmetzeln«, so könnte man den griechisch-lateinischen Mischbegriff Genozid holprig ins Deutsche übersetzen. Das griechische »Genom« steht dabei für Gattung, Herkunft, Geschlecht, während das lateinische »caedes« so viel wie Gemetzel, Blutbad bedeutet.

Am 12. Januar 1951 trat die UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord in Kraft. In Artikel II wird das Verbrechen als »Tötung von Angehörigen einer Gruppe« oder »Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen einer Gruppe« definiert, wenn damit die Absicht verbunden ist, »eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören«. Die Absicht eines Völkermordes steht im Zentrum der entsprechenden Paragraphen. Es müssen also nicht besonders viele Menschen eines Volkes oder einer religiösen Gruppe ermordet werden, um die Tat als »Völkermord« bezeichnen zu können; die Absicht der Untat muß sich jedoch auf möglichst viele Mitglieder der Gruppe richten.

Bis zu den Massakern in Ruanda und dem Morden im jugoslawischen Zerfallsprozeß in den 1990er Jahren war das Thema »Völkermord« in der juristischen Praxis weitgehend absent. Erst die ruandische Tragödie und die Brutalität der Bürgerkriege im ehemaligen Jugoslawien haben den Völkermord als politische und juristische Kategorie ins europäische Bewußtsein gerückt. Dies sicherlich nicht wegen der Schwere der Massaker, obwohl im Falle Ruandas eine zuvor kaum vorstellbare Dimension erreicht war; sondern weil der Vorwurf des Völkermords als politisch brauchbar erkannt wurde – einerseits von den Konfliktparteien, die dem jeweiligen Gegner Genozid vorwarfen, andererseits aber auch von auswärtigen Interessen.

Am auffälligsten geschah dies im jugoslawischen Völkermorden mit anschließender NATO-Intervention. Deutschland, EU-Europa und die USA stellten sich nach und nach an die Seite all jener Kräfte, denen an einer Zerschlagung Jugoslawiens gelegen war. Eine daraus resultierende antiserbische Politik gipfelte im völkerrechtswidrigen Angriff der 19er-Allianz auf Jugoslawien am 24. März 1999.

Spätere Rechtfertigungen dieser Aggression brachten in vollständiger Umkehrung der Verhältnisse den Begriff »Völkermord« gegen Belgrad in eine ideologische Position, in der er sich über das zweifelhafte »Jugoslawien-Tribunal« in Den Haag bis heute gehalten hat. Die Ausstellung eines Haftbefehls dieses Tribunals gegen Slobodan Milosevic mitten im Bombenhagel der NATO am 22. Mai 1999 war eher Teil des illegitimen NATO-Krieges als ein Akt einer unabhängigen Jurisdiktion.

Würde man »Völkermord« als objektivierbares Greuel außer jeden (geo-)politischen Streit stellen, so müßte nicht nur die Hauptstadt der USA umbenannt werden – immerhin trägt sie den Namen eines Mannes, der am mutmaßlich größten Genozid in der Geschichte der Menschheit, der Ausrottung der nord-amerikanischen Indianer, als General und Staatsmann führend beteiligt war –, sondern müßte auch manch ein noch lebender US-amerikanischer, britischer oder französischer Verantwortlicher für Völkermorde in Korea, Vietnam, im südlichen Afrika oder in Algerien seinen Lebensabend hinter Gittern verbringen.

Zaghafte Schritte zur Objektivierbarkeit der Tatbestände »Völkermord« oder »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« wurden im Juli 1998 auf einer Konferenz der Vereinten Nationen mit der Gründung des »Internationalen Strafgerichtshofs« in Den Haag (nicht zu verwechseln mit dem »Jugoslawien-Tribunal«) getan. Dieser Gerichtshof will neben Völkermord und Kriegsverbrechen auch das »Verbrechen der Apartheid« (Artikel 7j) sowie das »Verbrechen der Aggression« (Artikel 5d) ahnden. Unter anderem deshalb und mit Verweis auf eine notwendige Immunität der weltweit im Einsatz befindlichen US-Soldaten verweigern die USA ihre Teilnahme und sprechen dem Gerichtshof jede Zuständigkeit ab. Nicht ratifiziert wurden die internationalen Dokumente (das »Rom-Statut«) bisher auch von Israel, Rußland, China, Indien, Pakistan und Iran.

Gesinnungsjustiz
Der »EU-Rahmenbeschluß« vom April 2007 läßt keinen Zweifel daran, daß künftighin überall im Einflußbereich Brüssels die Leugnung von gerichtlich festgestellten historischen Wahrheiten, sollten sie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, als Straftatbestand gilt. Vorbild dafür ist Paragraph 130 Absatz 3 des deutschen Strafgesetzbuches, der das seit 30. Juni 2002 in Kraft befindliche »Völkerstrafgesetzbuch« enthält. Dort heißt es: »Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung eine Handlung im Sinne von § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches billigt, rechtfertigt, leugnet oder verharmlost, die 1.) unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder 2.) unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft (...) begangen wurde.«

Die Erläuterungen beseitigen dann jeden Zweifel über die Absicht, gerichtlich verordnete historische Wahrheiten dem Strafgesetzbuch zur Seite zu stellen, auf daß niemand darüber diskutieren dürfe: »Zum Beispiel: Leugnen des Völkermords im ehemaligen Jugoslawien.« Das »Weltrechtsprinzip« stellt zudem sicher, daß die Strafbarkeit überall gegeben ist, nicht nur dort, wo die Tat – also das Leugnen – stattgefunden hat.

Voraussetzung für diese Art der Gesinnungsjustiz ist laut EU-Rahmenbeschluß, daß eine »rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts« vorliegt, das eine Untat als Völkermord eingestuft hat. Gerade im Fall der süd-slawischen Bürgerkriege ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Der Internationale Strafgerichtshof hat eine diesbezügliche Klage von Bosnien-Herzegowina gegen Serbien abgewiesen. In der Begründung wird zwar das Massaker von Srebrenica aus dem Jahr 1995 als Völkermord bezeichnet, für den allerdings Serbien nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Andererseits hat das »Jugoslawien-Tribunal« eine Reihe militärisch oder politisch Verantwortliche wegen Völkermords oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – zumindest in erster Instanz – verurteilt. So auch den serbisch-bosnischen Generalstabschef Radislav Krstic. In zweiter Instanz wurde der Tatbestand des Völkermordes aus der Liste seiner Verfehlungen gestrichen beziehungsweise die persönliche Teilnahme Krstics daran relativiert.

Gerade das großteils von privaten Sponsoren wie dem ungarischstämmigen Spekulanten George Soros finanzierte »Jugoslawien-Tribunal« hat streng juristisch gesehen nur eine beschränkte Autorität. Es wurde zwar von der UNO im Mai 1993 initiiert, hat sich aber aus der Umklammerung durch die US-Politik niemals lösen können. Seinen Völkermord-Definitionen haftet der Geruch geopolitischer und wirtschaftlicher Interessen wie kaum sonst einer rechtlichen Einrichtung an.

Sollte sich dennoch die Lesart des deutschen Justizministeriums unter sozialdemokratischer Führung durchsetzen, wonach im ehemaligen Jugoslawien ein von serbischer Seite betriebener Völkermord an moslemischen Slawen verübt worden sei, dann könnten schon demnächst Dutzende Buchautoren, Journalisten und Historiker juristisch zur Rechenschaft gezogen werden. Leugnen ist Straftat.

Der britische Historiker Timothy Garton Ash hat die Kritik seiner Zunft am »EU-Rahmenbeschluss« in einem Kommentar in der Zeitung Guardian unter dem Titel »Die Freiheit der historischen Debatte wird von Gedächtnispolizei attackiert« zusammengefaßt: »Der Vorschlag der deutschen Justizministerin riecht nach übervorsorglichem Staat. Er spricht im Namen der Freiheit, aber er traut den Menschen nicht zu, sie auszuüben.« Diese liberale Position ließe sich von links ergänzen. Denn Gesinnungsjustiz ist als Herrschaftsinstrument instrumentalisierbar. In Kenntnis des Charakters der herrschenden Gesellschafts- und Rechtsordnung sollte sich die Linke von der antirassistischen Tarnung einer solchen Justiz nicht täuschen lassen.