Carl von Ossietzky, dessen Name untrennbar mit dem der Wochenschrift Die Weltbühne verbunden ist, war wohl der bekannteste Pazifist in der Weimarer Republik. So überrascht es nicht, dass der mutige Journalist und Redakteur aufgrund eines kritischen Artikels unter der Überschrift »Windiges aus der deutschen Luftfahrt«, der sich mit dem Bestehen einer militärischen Abteilung bei der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt beschäftigte, Ärger mit der Justiz bekam. Der Beitrag erschien im März 1929 in der Weltbühne und stammte von dem Autor Walter Kreiser, der ihn unter dem Pseudonym Heinz Jäger veröffentlicht hatte. Ossietzky war zu dem Zeitpunkt Herausgeber und Leiter der Zeitschrift. Der deutsche Staat hatte sich bereits Mitte 1919 in Versailles vertraglich verpflichtet, keinen militärischen Flugdienst zu errichten, woran man sich allerdings nicht hielt. Im Geheimen wurde das Verbot unterlaufen. Vor allem die sogenannte Schwarze Reichswehr hatte hieran einen wesentlichen Anteil. Der Artikel enthüllte diese Tatsache und machte auf die Illegalität der Abteilung »M« aufmerksam.
Der Beitrag stützte sich auf das Protokoll der 312. Sitzung des Ausschusses für den Reichshaushalt vom 3. Februar 1928. Das Protokoll war dem Autor zugänglich. Das hinderte allerdings den Oberreichsanwalt beim Reichsgericht nicht, Ermittlungen gegen Kreiser und Ossietzky einzuleiten und den Vorwurf des Landesverrats sowie des Verrates militärischer Geheimnisse zu erheben. Die Wohnungen beider Beschuldigter wie auch die Redaktionsräume wurden durchsucht. Dennoch verhielt man sich in Bezug auf eine Prozessdurchführung zunächst noch zurückhaltend. Es galt vor allem abzuwägen, welche außenpolitischen Konsequenzen drohten und wie die militärischen Interessen gefährdet werden könnten. Deshalb wurde erst am 30. März 1931 Anklage gegen beide Beschuldigten erhoben. Federführend war dabei der Reichsanwalt Paul Jorns, der 1919 als Ermittlungsrichter die Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg untersuchen sollte, aber stattdessen alles unternahm, um die Mörder vor Verfolgung zu schützen. Das enthüllte 1928 maßgeblich der Journalist Joseph Bornstein in der Zeitschrift Das Tagebuch. Ihn versuchte man durch Kriminalisierung mundtot zu machen und die Wahrheit zu unterdrücken. Der bekannte Strafverteidiger Paul Levi vertrat damals Bornstein.
Im Prozess gegen Carl von Ossietzky und seinen Autor Kreiser waren es unter anderem die in der Weimarer Republik namhaften Rechtsanwälte Max Alsberg und Kurt Rosenfeld, die nach besten Kräften versuchten, deutlich zu machen, dass die Offenbarung eines völkerrechtswidrigen Zustandes nicht strafbar sein kann und auch nicht dem Deutschen Reich schade. Hauptverhandlungsauftakt sollte eigentlich der 8. Mai 1931 sein. Das Verfahren musste jedoch aufgrund verschiedener Umstände ausgesetzt werden und begann letztlich am 17. November mit einer Fortsetzungsverhandlung, die zwei Tage später stattfand. Die Urteilsverkündung erfolgte am 23. November desselben Jahres. Der vierte Strafsenat des Reichsgerichts verurteilte Ossietzky und Kreiser wegen des Verrats militärischer Geheimnisse jeweils zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
Die in der Hauptverhandlung gehörten ministeriellen Zeugen bekundeten eine angebliche Geheimhaltungsnotwendigkeit der in dem Artikel zutreffend wiedergegebenen Tatsachen. Die zahlreich von der Verteidigung benannten Zeugen wurden alle durch den Senat nicht gehört. Der Prozess fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt wegen einer angeblichen Gefährdungslage bezüglich der staatlichen Sicherheit. Ganz offensichtlich befürchtete man durch eine Berichterstattung über den Verlauf des Prozesses eine Weiterverbreitung des Skandals. Carl von Ossietzky hatte dem Gericht bereits zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt, dass er seit 1912 überzeugter Pazifist sei und der Deutschen Friedensgesellschaft angehöre. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass ihm gerader dieser Pazifismus straferschwerend angelastet wurde. In den Jahren 1927/28 war Ossietzky bereits mehrfach wegen Beleidigung unter anderem von Offizieren und Mannschaften des Kreuzers »Hamburg« und angeblicher Verstöße gegen das Pressegesetz durch Berliner Gerichte bestraft worden.
Das Reichsgericht war offensichtlich nun der Auffassung, dass die Treue zum eigenen Staat über allem steht und selbst die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen davon nicht entbinden könne. Militärische Berichterstattung sollte nicht geduldet und deshalb auch unterdrückt werden. Da aber selbst das Urteil geheim bleiben sollte, konnte man weder auf eine abschreckende Wirkung auf andere Journalisten noch auf propagandistische Erfolge setzen. Ungeachtet dessen kann man davon ausgehen, dass in Pressekreisen der Weimarer Republik sich sehr wohl herumsprach, wie mit mutigen Journalisten umgegangen wurde. Dies umso mehr, weil die Strafe gegen Kreiser und Ossietzky hoch ausfiel. Beide erhielten deshalb aus verschiedenen fortschrittlichen Kreisen Solidaritätsbekundungen, und es hagelte Proteste. Trotzdem musste Carl von Ossietzky sich ein halbes Jahr nach der Urteilsverkündung zur Strafverbüßung einfinden und blieb bis kurz vor Weihnachten 1932 in Haft. Eine Amnestie kam ihm bei der vorzeitigen Haftentlassung zugute.
Sein mutiges Eintreten blieb in Erinnerung, leider auch bei den Nazis, die ihn schon am 28. Februar 1933 verhafteten und ins KZ Sonnenburg verbrachten. Von dort kam er dann in das KZ Esterwegen. Als ihm 1935 der Friedensnobelpreis verliehen wurde, durfte er nicht nach Oslo fahren, um die Auszeichnung in Empfang zu nehmen. An den Folgen der Haft starb er am 4. Mai 1938 in einem Krankenhaus. Sein Lebenswerk bleibt bei allen aufrechten Demokraten unvergessen. Wir ehren ihn, auch weil er Vorbild für viele andere gewesen ist.
Als sich 1962 die aufgrund eines Artikels zum NATO-Manöver Fallex 62 in die Geschichte der Bundesrepublik eingegangene »Spiegel-Affäre« ereignete, konnte man deutliche Parallelen erkennen. Auch hier wurde dem Journalisten, der den Beitrag schrieb, und dem Herausgeber »Landesverrat« vorgeworfen. Besonders Adenauer stellte diese Behauptung im Parlament auf – noch bevor durch eine Entscheidung eines Gerichts verbindliche Feststellungen getroffen worden waren. Die Vorverurteilung machte deutlich, wie staatlicherseits noch immer empfindlich auf kritische Berichterstattung reagiert wird, vor allem wenn es um den militärischen Bereich geht. Der Ausgang der Ereignisse ist bekannt. Auch wenn seither der Freiraum für Journalisten in der BRD nicht mehr auf diese Weise eingeengt werden konnte, war aber späterhin auf internationaler Ebene zu beobachten, wie andere Journalisten, die über brisante Fragen und vor der Bevölkerung geheim gehaltene Tatsachen berichteten, mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt wurden, auch um Nachahmer einzuschüchtern. Heute ist ein so mutiges Auftreten im Sinne von Ossietzky oft mit dem Begriff »Whistleblower« verbunden.
Das Urteil aus dem Jahr 1931 steht bis heute heftig in der Kritik. Die Tochter Ossietzkys bemühte sich im Frühjahr 1990 um ein Wiederaufnahmeverfahren. Mit der Sache war das Berliner Kammergericht befasst. Dazu bedarf es mindestens eines der im Gesetz genannten Wiederaufnahmegründe, zum Beispiel auch neue Beweismittel, die im damaligen Verfahren noch nicht existent waren. Es wurden deshalb zwei Gutachten von Sachverständigen eingereicht zum Beweis für die Tatsache, dass zumindest die französische Armee bereits bestens über die Existenz und die illegalen Machenschaften der Reichswehr in Kenntnis war, längst bevor der Beitrag in der Weltbühne damals erschien. Außerdem konnte nicht alles als geheim eingestuft werden.
Wiederaufnahmeverfahren sind in der Praxis leider selten erfolgreich. Die Justiz wehrt sich mit allen Kräften gegen ein einmal rechtskräftig gewordenes Urteil, selbst wenn es aus einer anderen geschichtlichen Epoche stammt. Im Sommer 1991 wurde das Begehren, Ossietzky zu rehabilitieren und freizusprechen, zurückgewiesen und der Antrag auf Wiederaufnahme für unzulässig erklärt. Dem Kammergericht genügten die neuen Gutachten nicht. Unter anderem wurde zur Begründung ausgeführt, es fehle »an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem herangezogenen Material«. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde Ende 1992 auch vom Karlsruher Bundesgerichtshof verworfen unter Verweis darauf, dass eine »fehlerhafte Rechtsanwendung für sich allein ... kein Wiederaufnahmegrund« sei und führte erneut aus: »Jeder Staatsbürger schuldet nach Auffassung des Reichsgerichtes seinem Vaterland eine Treuepflicht des Inhalts, dass das Bestreben nach der Einhaltung der bestehenden Gesetze nur durch eine Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe und niemals durch eine Anzeige bei ausländischen Regierungen verwirklicht werden durfte.«
Carl von Ossietzky lehrte uns, dass sich Wahrheit auf Dauer nicht unterdrücken lässt und mutige Journalisten sich nicht einschüchtern lassen dürfen, wenn sie Missstände oder Ungesetzlichkeiten aufdecken.