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Titel2316

Schöffe ohne Wenn und Aber?  (Ralph Dobrawa)

Ein Teil unserer Gerichte ist auf die Mitwirkung von Schöffen – ehrenamtlichen Richtern – angewiesen, die gleichberechtigt an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Durch die Ausübung eines solchen Amtes wird den Schöffen hohe Verantwortung übertragen, und der Gesetzgeber erwartet zu Recht, dass ein Schöffe in besonderer Weise integer ist. Vorwiegend in Strafverfahren, aber auch Verwaltungsprozessen sind Schöffen beteiligt. Hintergrund ist, dass durch die Mitwirkung von Bürgern »aus dem Volk« die Rechtsprechung nicht nur auf der Basis der bestehenden Rechtsvorschriften, sondern auch unter Beachtung der Lebenswirklichkeit erfolgen soll. Grundsätzlich kann sich jedermann für das Schöffenamt bewerben. Es wird dann in der Gemeinde eine Liste erstellt, und bei Vorliegen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Gemeindevertreter wird der Bewerber in die Liste aufgenommen. Diese wird dann für eine Woche öffentlich bekannt gemacht. Danach gehen die Liste und etwaige Einsprüche an das zuständige Gericht, wo hierüber in einem Ausschuss von einem Richter, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen entschieden wird. Dieses Gremium wählt auch die Haupt- und Hilfsschöffen. Verschiedene Voraussetzungen sind für die Wahl erforderlich. Zum einen darf der betreffende Bewerber nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein oder gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufen. Er muss mindestens 25 Jahre und darf nicht älter als 70 Jahre sein. Verschiedene Berufsgruppen, wie Personen, die im Bereich der Justiz tätig sind oder im Polizeiapparat, wie auch politische Beamte oder berufliche Seelsorger, sind von der Wahl zum Schöffenamt ausgenommen.

 

Bei alledem kann es auch dazu kommen, dass ein bereits gewählter und tätiger Schöffe Veranlassung dazu gibt, über die Beendigung seines Amtes nachzudenken. Das kommt in der Praxis relativ selten vor. Das Kammergericht Berlin hatte sich im Mai diesen Jahres allerdings mit einem solchen Antrag auseinanderzusetzen: Einer Schöffin wurde vorgeworfen, ihre Amtspflichten gröblich verletzt zu haben. Das ist nach § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes immer dann der Fall, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden.

 

Im vorliegenden Fall musste sich das Kammergericht damit auseinandersetzen, dass die betreffende Schöffin »gravierende Verletzungen außerdienstlicher Pflichten« begangen habe, »indem sie im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitete, die Todesstrafe und entgrenzte Körperstrafen propagierte sowie Selbstjustiz bewarb«. Asylbewerber seien »Halbwilde« und »Tiere«. Wieder einmal war das angeblich soziale Netzwerk Facebook die Plattform, auf der diese Auffassung verbreitet wurde. Das Gericht schätzte ein: »Hass gegen Straftäter und Ausländer und die Forderung nach maßlos übersteigerten Strafen und Selbstjustiz sind mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten Schöffin nicht in Einklang zu bringen.« Zur Begründung wird weiter ausgeführt: »Indem die Schöffin unter dem Titel ›schützt unsere Kinder‹ ein Bild mit vor Schmerzen schreienden Männern veröffentlichte, deren Genitalien von übergroßen Ratten gefressen werden, hat sie gezeigt, dass sie an einer die Grundrechte der Beschuldigten respektierenden Rechtsprechung kein Interesse hat und eine grob menschen- und rechtsstaatswidrige Verfahrensgestaltung bevorzugt. Diese Einschätzung wird verstärkt dadurch, dass die Schöffin dem Bild den eigenen Text hinzugefügt hat: ›das sollte man wieder einführen‹ , weil das geltende Recht ›nur unnötig Geld‹ koste und nichts bewirkt. Eine ähnliche Denkweise offenbart auch, das Post mit einem Projektil und dem Text ›Auch ein Kinderschänder sollte etwas im Kopf haben!‹ . Dieses Posting bewirkt nicht nur, was in sachlicher Weise gegebenenfalls zulässig wäre, die Todesstrafe für schwere Delikte. Vielmehr propagiert es sie in plumper und hetzerischer Manier.« In einem Gedicht wird nicht nur für die Todesstrafe geworben, sondern auch für die »Zwangskastration für Kinderschänder und Vergewaltiger«. Das Kammergericht kommt deshalb zu dem Fazit: »Keine dieser in den Veröffentlichungen zum Ausdruck kommenden Sichtweisen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin in Einklang zu bringen. [...] Vielmehr spricht alles dafür, dass die Schöffin über ein verfestigtes Weltbild verfügt, in dem Personengruppen, über die sie möglicherweise zu richten hat, nicht als Menschen erscheinen.« (Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 25. Mai 2016 – Az.: 3 ARs 5/16 – GemAR 26/16). Demgemäß war die Schöffin ihres Amtes zu entheben.

 

Der vorliegende Fall zeigt, es kann vorkommen, dass sich ein Schöffe seiner besonderen Verantwortung bei seiner Mitwirkung an der Rechtsprechung nicht bewusst ist. Umso wichtiger ist es, der Ausgrenzung von Personengruppen oder deren pauschaler Vorverurteilung deutlich entgegenzuwirken, um die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken und Rechtsicherheit zu gewährleisten.

 

Literaturquelle: Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport 2016, Heft 8, Seite 252 f.