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Titel2420

Ramstein und die Staatsräson  (Conrad Taler)

Immer wenn es um die Staatsräson ging, haben die höchsten deutschen Gerichte im Sinne der Staatsräson entschieden. Das war so, als im Zuge der deutschen Wiederbewaffnung die Wehrpflicht wieder eingeführt werden sollte, das war so, als im Zuge der Ost-West-Entspannung Willy Brandts neue Ostpolitik rechtlich abgesegnet werden sollte, und das war auch so, als im Zuge der von Justizminister Klaus Kinkel geforderten Delegitimierung der DDR und der Abrechnung mit deren Richtern alles über Bord geworfen wurde, was sich die höchsten Gerichte der Bundesrepublik bis dahin hatten einfallen lassen, um die Diener der Nazijustiz ungeschoren zu lassen.

 

Und jetzt Ramstein. Die Bereitstellung deutschen Hoheitsgebietes für den schmutzigen Drohnenkrieg der USA, bei dem immer wieder unschuldige Zivilisten getötet werden, ist politisch gewollt und von der Staatsräson gedeckt. Das hatten die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wohl im Hinterkopf, als sie am 25. November die Klage dreier Männer aus dem Jemen abwiesen, die zwei Angehörige bei einem amerikanischen Drohnenangriff verloren hatten, beide ihren Angaben zufolge unschuldige Zivilisten. Die Kläger wollten erreichen, dass Deutschland die Benutzung Ramsteins als Relaisstation für die Steuerung bewaffneter Drohnen, die wegen der Erdkrümmung nicht von Amerika aus erfolgen kann, unterbindet.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte ihnen teilweise Recht gegeben. Seiner Meinung nach tut die Bundesrepublik zu wenig, um sicherzustellen, dass das Völkerrecht nicht verletzt wird. Die deutsche Regierung müsse sich vergewissern, dass die Drohneneinsätze feindliche Kämpfer zum Ziel haben und möglichst keine zivilen Opfer fordern. Die bloße Zusicherung der USA, die Aktivitäten in Ramstein entsprächen diesen Voraussetzungen, genüge nicht.

 

Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf regelmäßige Konsultationen mit den USA. Ihre Rechtsauffassung brauche die Bundesregierung nicht zu veröffentlichen. Dass Ramstein für das US-Drohnenprogramm technisch von Bedeutung sei, reiche nicht aus, jemanden deswegen zu belangen. (BVerwG 6 C7.19)

 

Den Klägern steht jetzt noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Das humanitäre Völkerrecht erlaubt niemandem, Menschen weltweit nach Gutdünken zu töten. Genau das nehmen sich die USA aber heraus. Mit moralischen Skrupeln hat die Revision des Verteidigungsministeriums gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster nichts zu tun. Ausschlaggebend waren die drohenden finanziellen Folgen. Bekämen die drei Männer aus dem Jemen Recht, hätten Abertausende zivile Opfer ebenfalls Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

 

Ramstein ist kein Einzelfall. Die Justiz hat der Politik bereits wiederholt aus der Patsche geholfen. Dazu musste jedes Mal der Grundgesetzartikel 34, der die Haftung bei Amtspflichtverletzungen regelt, umschifft werden. »Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht«, heißt es dort, »so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.« Gleichwohl scheiterten zum Beispiel die Hinterbliebenen von Opfern des NATO-Luftangriffes auf eine Brücke nahe der serbischen Stadt Varvarin mit ihrem Entschädigungsanspruch vor dem Bundesverfassungsgericht. Es nahm ihre Klage mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Begründung: »Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht.« Bei dem Luftangriff waren 1999 zehn Zivilpersonen ums Leben gekommen und weitere 30 zum Teil schwer verletzt worden.

 

Verheerend waren auch die Folgen der Fehlentscheidung eines Bundeswehrobersten in Afghanistan mit etwa einhundert Toten, darunter viele Kinder. Er hatte 2009 die Bombardierung zweier entführter Tanklastwagen durch US-Kampfflugzeuge veranlasst. Zum Zeitpunkt des Angriffs in der Nähe von Kundus umlagerten Bewohner umliegender Orte die havarierten Fahrzeuge, um Benzin abzuzapfen. Der Vater zweier getöteter Kinder erstattete vergeblich Strafanzeige gegen den verantwortlichen deutschen Offizier. Der Bundesgerichtshof entschied 2016: »Das Amtshaftungsrecht ist auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar.« Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den hochrangigen Offizier für verfassungskonform. Die Unterstützer des globalen Drohnenkrieges der USA von Ramstein aus können künftigem Rechtsstreit also beruhigt entgegensehen. Wie sagte doch der ehemalige Verfassungsrichter Martin Hirsch? »Juristen sind zu allem fähig.« (Der Spiegel, 25.5.1981)